Die Arbeitsunfähigkeitsklausel
Die Arbeitsunfähigkeitsklausel („Gelber-Schein-Regel“) als Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist empfehlenswert und zahlt auch dann die vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie für einen Zeitraum von 6 Monaten aufgrund einer Krankschreibung außerstande sind, Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Sie tatsächlich zu 50 % berufsunfähig sind oder nicht. Allein die Tatsache, dass Ihre ärztliche Fachperson Sie für 6 Monate arbeitsunfähig schreibt, führt zu einer Leistungspflicht bei guten Tarifen. Welche Tarife das sind, klären wir gerne in einem gemeinsamen, unverbindlichen Beratungsgespräch. (Jetzt Termin vereinbaren)
Grundsätzlich ist ein wichtiger Aspekt, dass es die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente seit 2001 nicht mehr gibt. Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente wird unterteilt in „volle Erwerbsminderungsrente“ und „teilweise Erwerbsminderungsrente“ und nur an die arbeitnehmenden Personen ausgezahlt, die einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen. Das bedeutet, dass arbeitnehmende und selbstständige Personen, die in ein Versorgungswerk Abgaben entrichten, keinen Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente haben. Die Versorgungswerke bieten zwar in den allermeisten Fällen einen Berufsunfähigkeitsschutz an, welcher allerdings nur bei 100 % Berufsunfähigkeit gezahlt wird und auch nur dann, wenn das Versorgungswerk die Berufsunfähigkeit (überhaupt) feststellt. Die Anzahl derjenigen, die überhaupt aus einem Versorgungswerk eine Leistung erzielen, ist, gemessen an der Anzahl der Mitglieder, verschwindend gering. Insbesondere für diese Berufsgruppe ist es sehr empfehlenswert, eine private Vorsorge abzuschließen!
- Volle Erwerbsminderungsrente
- Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, unabhängig davon, um welchen Beruf es sich handelt, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 34 % des Bruttoverdienstes.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente
- Erhält, wer weniger als sechs Stunden, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Es entsteht dann nur ein Anspruch in Höhe von 17 % des Bruttoverdienstes.
Von Erwerbsunfähigkeit spricht man, wenn ein arbeitnehmende Person aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls für eine lange oder absehbare Zeit nicht mehr arbeiten kann. Auch psychische Erkrankungen fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter die Erwerbsunfähigkeit. Leider werden immer mehr Erkrankungen der Psyche diagnostiziert. Ständiger Leistungsdruck und zusätzlich noch private Schwierigkeiten können betroffene Menschen in die Enge treiben.
Infolgedessen sollte jeder über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nachdenken. Jeder Mensch, der berufstätig ist, sollte sich ausreichend informieren. Die wenigsten machen sich darüber Gedanken, „es passiert nur bei anderen“. Bedauerlicherweise kann es jeden treffen. Sichern Sie sich bitte rechtzeitig ab. Ich berate Sie umfangreich. |